Ich bin sicher, dass an Tesla andere Maßstäbe gesetzt werden, als an den popeligen Kleinunternehmer oder irgendwelche anderen Firmen. Ich muss zwar jede dämliche Excel-Liste freigeben lassen, aber Tesla gehört ja zu den Guten.
Kfz-Automation und Autonomes Fahren | Netzwerk Datenschutzexpertise
Detailliert kritisiert die Arbeit:
• Tesla benennt für die jeweilige Datenverarbeitung keine präzisen Zwecke und verstößt damit gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO (2.2).
• Tesla gibt nicht an, auf welcher Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DSGVO die jeweils von ihr vorgenommene Datenverarbeitung basiert (5.1).
• Tesla genügt nicht den Anforderungen an die Datenminimierung und die Erforderlichkeit bei der Datenverarbeitung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c, 6 Abs. 1, 25, 32 DSGVO (5.4).
• Tesla ist insbesondere mitverantwortlich für die nicht erforderliche, umfassende, uneingeschränkte Videoüberwachung und die darauffolgende Verarbeitung sowohl im Fahr- wie auch im Parkmodus, wenn der Wächtermodus eingeschaltet ist (4.1, 4.3).
• Tesla benennt nicht die von ihr vorgenommene Datenverarbeitung und über die Betroffenenrechte in einer hinreichend „präzisen, transparenten, verständlichen und leicht zugänglichen Form in einer klaren und einfachen Sprache und verstößt damit gegen Art. 12 Abs. 1 DSGVO (2.2, 3, 6.4).
• Tesla genügt nicht seiner Informationspflicht nach den Art. 13, 14 DSGVO, indem es unterlässt, über folgende Angaben präzise Informationen zu geben: Zwecke, Rechtsgrundlage, berechtigtes Interesse, fehlende Angemessenheit im Empfängerland, Speicherdauer (2.4, 2.6, 5.1, 5.3, 5.7).
• Tesla übermittelt unter Verstoß gegen die Art. 44 ff. DSGVO Daten in die USA sowie eventuell in weitere Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau (5.7).
• Tesla ignoriert die eigene datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit beim „Wächtermodus“ und schließt mit den Haltern keine nach Art. 26 DSGVO geforderte Vereinbarung ab (4.3).
• Die AGB von Tesla verstoßen sowohl in formeller wie in inhaltlicher Hinsicht gegen die Vorgaben der §§ 305 ff. BGB (3).