Hatte ich schon erwähnt, dass ich keine Rechtsberatung übernehmen darf?
Zu deiner ersten Frage:
Es kommt darauf an! Ich schildere nochmals die Situation:
Dieb -> Ebay-Veräußerer -> du.
Wenn der Dieb tatsächlich versteigern lies, dann ist wohl davon auszugehen, dass er nicht im fremden Namen gehandelt hat, oder? Oder stand in der Anzeige irgendwas in der Richtung "ich verkaufe für einen Bekannten o.ä."? Wenn dem so war, dann hast du letztlich einen Vertrag mit dem Dieb (man nennt diesen dann den "Vertrener". Wenn nicht, müsste geprüft werden, ob die beiden irgendwie zusammengearbeitet haben. Je nachdem richtet sich dein Schadensersatzanspruch an einen oder an beide (als Gesamtschuldner).
Zu deiner zweiten Frage:
816 I 1 bestimmt zunächst, dass du das ERLANGTE herausgeben musst. Zur Erklärung: Dadurch dass du wg. 935 BGB nie Eigentümer der Sache geworden bist, warst du hier als Nichtberechtigter zu Gange. Deshalb die Ersatzpflicht. Nach der Rechtsprechung ist indessen unter "das Erlangte" auch tatsächlich das Erlangte zu verstehen. Hast du also die Sache für 100,- ersteigert und für 300,- weiterverkauft, so musst du dem Hersteller grds. 300,- herausgeben bzw. dessen obj. Wert.
Da sich bereits ein Anwalt eingeschaltet hat, würde ich dir den selben Weg empfehlen.