Rechtliche Frage zu einem Online-Shop

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  • Folgendes ist passiert:

    Ich such seit ein paar Monaten nach 2 bestimmten Goldmünzen als Hochzeits-Geschenk für meinen Neffen.

    Es sollten sein aus der Serie Chinese Myths and Legends die 2021er "Double Pixiu" als Zeichen für Glück und Reichtum.

    Die 2 Oz Ausfertigung war eh chancenlos, weil nur in einer Auflage von 250 Stück erschienen.

    Also sollten es zwei Münzen aus der 1 oz Serie sein. Ist ja auch bei einer Scheidung besser zu handeln .. ;)

    Lange gesucht nichts gefunden, bis dann gestern tatsächlich 2 Angebote von verschiedenen Händlern drin waren bei gold.de

    Also die erste Münze bei Auragentum in Erding bestellt.

    Dann die zweite Münze bei Kronwitter bestellt.

    Preise waren bis auf ein paar Euro gleich: ca 2400€/Stück

    Von beiden eine Eingangsbestätigung der Bestellung bekommen mit entsprechendem Preis.

    5 min später die Auftragsbestätigung bekommen von Auragentum.

    Von Kronwitter kam keine AB.

    Dann gucke ich ca. 1 Stunde später nochmal.

    Münze bei Auragentum ist verschunden.

    Der Preis der Münze bei Kronwitter hat sich mal eben gut 1000€ erhöht. (vermutlich weil es jetzt die Einzige ist)

    Heute morgen hatte ich dann eine lapidare Mail, die besagt, dass meine Bestellung storniert wurde.

    Handelt es sich bei einer Bestellung in einem Onlineshop tatsächlich nur die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots?

    Was ist mit unlauterem Wettbewerb?

  • Das hängt davon ab, wie die AGB formuliert sind.

    Ich kenne es so, dass eine Annahme des Kaufangebots nicht automatisch erfolgt, sondern später entweder explizit bestätigt wird oder konkludent durch Versenden der Ware erfolgt.

    Also: wahrscheinlich Pech gehabt, da keine AB erfolgt ist.

    Ein Angebot in einem Shop bedeutet im Normalfall eben nicht, dass Bestellungen automatisch angenommen werden.

    Grüße Peter

  • Es ging doch nicht um die Lieferung...

    Der auf der Webseite angebotene Liefertermin ist ein verbindliches Angebot.

    Zitat

    Seit 2014 müssen Online-Händler Kunden vor Abgabe ihrer Bestellung bestimmte Informationen (sog. Pflichtangaben) zur Verfügung stellen. Zu diesen Pflichtangaben gehören auch Angaben zum Liefertermin. Fehlende oder falsche Angaben zum Liefertermin können kostenpflichtig abgemahnt werden.

    Liefertermine im Onlineshop: Was müssen Onlinehändler beachten?

  • Keine Bestätigung - kein Vertrag - keine Lieferung.


    5 min später die Auftragsbestätigung bekommen von Auragentum.


    :sz:

    "There's too many men, too many people, making too many problems

    And not much love to go 'round, can't you see this is a land of confusion?"

    M. Rutherford, 1986

  • Der auf der Webseite angebotene Liefertermin ist ein verbindliches Angebot.

    Siehe https://www.kronwitter-muenzen.de/agb

    Zitat

    Unsere Verkaufspräsentation auf http://www.kronwitter-muenzen.de ist kein verbindliches Vertragsangebot im Sinne des § 14 BGB, sondern als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden zu verstehen ( invitatio ad offerendum). Damit sind alle Angebote der Kronwitter GbR freibleibend und für uns unverbindlich.

    An alle Mitmenschen, die es mit mir aushalten, ohne mich gleich im Wald aussetzen zu wollen: Danke :hi:

  • Also um es mal zusammen zu fassen:

    Ich bin zwar tierisch angepisst von solcherart Geschäftsgebaren, hab aber keine Handhabe.

    jetzt muss ich nur noch rausfinden, wie ich denen einen per Bewertung rein drücken kann.

  • Das ist keine Auftragsbestätigung, sondern eine Eingangsbestätigung, die laut Angabe geprüft wird.

    Und erst wenn eine Bestellbetätigung erfolgt ist, soll der Kunde bezahlen.

    Meines Erachtens verhält sich der Händler vollkommen korrekt und es gibt keinen Grund für eine schlechte Bewertung - auch wenn es persönlich natürlich ärgerlich ist.

    Grüße Peter

  • Meines Erachtens verhält sich der Händler vollkommen korrekt und es gibt keinen Grund für eine schlechte Bewertung - auch wenn es persönlich natürlich ärgerlich ist.

    Fact ist:

    Es wird ein Objekt für 2400 € angeboten.

    Ich will es kaufen zu dem Preis.

    zw. 10 und 40 mih später. Wird der Preis auf 3450 € gesetzt und meine Order storniert.

    Das findest Du i.O.? kmmm....

    Hätte ich die erste Order bei Kronawiter plaziert, wäre sie höchstwahrscheinlich bestätigt worden.

    Ob die zweite bei Auragentum dann durchgegangen wäre zu dem inserierten Preis, darüber kann ich natürlich nur spekulieren.

    Allerdings kenne ich Auragentum schon seit vielen Jahren und hatte immer den Eindruck eines sehr seriösen Betriebs.

  • Wenn du dir noch etwas den Tag versauen willst kannst du ja mal anrufen. Die wollen ihr Zeug ja auch weiter bekommen. Vielleicht bekommst du ne sinnvolle Antwort und einen besseren Preis als es jetzt steht. Wenn das Argument kommt mit Auragentum kannst ja sagen das du die einzelne nicht nimmst, sie also eh bald wieder den Preis reduzieren müssen :hehe:

    Oder du bekommst wenigstens die Chance denen zu sagen das es ein unmögliches Gebaren ist.

    "I almost said that, but I decided I shouldn't say it."

  • Verbraucherschutz hängt inzwischen deutlich höher als dubiose Formulierungen in AGB.

    Na, dann brauchen wir ja keine AGB mehr.

    Der auf der Webseite angebotene Liefertermin

    ist dann gültig, wenn die Vertragsannahme stattfand. Ist eigentlich konkludent.

    Zudem, wo wird auf dieser Webseite ein Liefertermin angeboten? Ich kann dort selbst was in den Warenkorb werfen, und sehe keinen. Ich vermute ja mal, dass das an genau der fehlenden Auftragsbestätigung liegt. Erst in dieser kann ja ein Liefertermin genannt werden?

    Die feine englische ist das nicht.

    An alle Mitmenschen, die es mit mir aushalten, ohne mich gleich im Wald aussetzen zu wollen: Danke :hi:

  • Dass es ärgerlich für dich ist, sehe ich durchaus ein.

    Aber der Händler hat sich juristisch korrekt verhalten.

    Bei mir wurden an verschiedenen Börsen schon einige mal Aufträge nicht durchgeführt, obwohl ich genügend geboten hatte laut offiziellem Briefkurs - das ist auch nicht schön.

    Hätte er bestätigt, und dann aber nicht geliefert - dann hätte der Verkäufer ein Problem und müsste die Münze irgendwo anders besorgen - aber so eben nicht, weil kein Kaufvertrag zustande gekommen.

    Ist absolut üblich bei Onlineshops, dass eine Eingangsbestätigung noch keine AB ist, da kann auch der Verbraucherschutz nichts ändern.

    Grüße Peter

  • Wenn du dir noch etwas den Tag versauen willst kannst du ja mal anrufen. Die wollen ihr Zeug ja auch weiter bekommen. Vielleicht bekommst du ne sinnvolle Antwort und einen besseren Preis als es jetzt steht. Wenn das Argument kommt mit Auragentum kannst ja sagen das du die einzelne nicht nimmst, sie also eh bald wieder den Preis reduzieren müssen :hehe:

    Oder du bekommst wenigstens die Chance denen zu sagen das es ein unmögliches Gebaren ist.

    Nee. Ich will mir nicht den Tag versauen... ;)

    Aber eins reinwürgen (soweit möglich) werde ich trotzdem versuchen.

    Ich erinnere mich noch daran, dass ich einen E31 850 mal inseriert hatte in der SZ.

    Egal ob ich mich versprochen habe (Damals gab man Anzeige noch telefonisch auf!!) oder ob die Aufnahme es falsch übernommen hat: Egal der inserierte Preis war UNTER meinem EK.

    Daraufhin war auch recht viel los am Telefon. Alle wollten trotzdem noch handeln.

    Ich hab gesagt: Handeln ist nicht, aber Inseratspreis ist natürlich gültig aber nicht mehr verhandelbar.

    Ist dann auch dafür weggegangen. Habe ich mit dem Auto halt einen guten T ausender Minus gemacht.

    Aber ich bin wahrscheinlich viel zu ehrlich und gutmütig.

  • Dass es ärgerlich für dich ist, sehe ich durchaus ein.

    Aber der Händler hat sich juristisch korrekt verhalten.

    Bei mir wurden an verschiedenen Börsen schon einige mal Aufträge nicht durchgeführt, obwohl ich genügend geboten hatte laut offiziellem Briefkurs - das ist auch nicht schön.

    Hätte er bestätigt, und dann aber nicht geliefert - dann hätte der Verkäufer ein Problem und müsste die Münze irgendwo anders besorgen - aber so eben nicht, weil kein Kaufvertrag zustande gekommen.

    Ist absolut üblich bei Onlineshops, dass eine Eingangsbestätigung noch keine AB ist, da kann auch der Verbraucherschutz nichts ändern.

    Rechtlich ist das Ganze klar. Keine Frage.

    Ist es ein gutes und vertrauenerweckendes Geschäftsgebaren? Ich würde das verneinen.

  • Rechtlich ist das Ganze klar. Keine Frage.

    Ist es ein gutes und vertrauenerweckendes Geschäftsgebaren? Ich würde das verneinen.

    Der Laden ist für mich unseriös und würde mich als Kunde nie mehr sehen, sollen sie doch an ihren Goldmünzen ersticken :boese:

    Eines Tages wird dein Leben vor deinen Augen vorüberziehen.
    Sorge dafür, dass es sehenswert ist.

  • Siehe Martins Beitrag 8


    Auf der Kronwitter Homepage ;)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Zitat

    § 3 Vertragsschluss

    Unsere Verkaufspräsentation auf http://www.kronwitter-muenzen.de ist kein verbindliches Vertragsangebot im Sinne des § 14 BGB, sondern als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden zu verstehen ( invitatio ad offerendum). Damit sind alle Angebote der Kronwitter GbR freibleibend und für uns unverbindlich. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. Durch die automatische Preisanpassung im 5 Minuten Takt kann sich der Produktionspreis während des Bestellvorgangs ändern. Der jeweils aktuelle Kurs wird in der Warenkorbübersicht kurz vor der Bestätigung angezeigt. Irrtümer, Druckfehler sowie Störungen im Shopsystem bleiben unberührt.

    Mit dem Absenden einer Bestellung durch Drücken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ geben Sie ein verbindliches Vertragsangebot ab. Im Falle der Annahme dieses Angebotes versenden wir an Sie eine Bestellbestätigung per email. Diese Bestellbestätigung erfolgt unverzüglich, spätestens innerhalb von 72 Stunden nach Eingang der Bestellung.

    Lieber V8, wie 800V